Hauskaufberatung

Kauf­beratung
einer Gebraucht­immobilie

Hausverwaltung Verkehrssicherungspflicht und Zustandsfeststellung von Immobilien

Bestands-­Check
für Immobilien­verwalter

Qualitätscontrolling für Bauträger

Qualitäts­controlling
für Bauträger (Rahmenvertrag)

Baubegleitung für Real Estate Investoren

Baubegleit­ung für Real Estate Investoren

Bauqualitätskontrollen für Bauherren

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für Bauherren

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Bauqualitätskontrollen für Bauherren

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für Bauherren

Technische Prüforganisation für Immobilien

Allgemeine Geschäftsbedingungen der VQC AG (gewerbliche Kunden)

1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren gewerblichen Auftraggebern („Auftraggeber“). Diese AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten für alle mit unseren Auftraggebern geschlossenen Verträge, insbesondere für Verträge über die baubegleitende Qualitätsüberwachung, die beispielsweise durch stichprobenartige visuelle Prüfungen einer Immobilie im Rahmen eines oder mehrerer Begehungs- oder Ortstermine während der Bauphase umgesetzt wird, deren Anzahl sich nach dem vom Auftraggeber gewählten Angebot nach Maßgabe des gesondert vereinbarten Leistungsverzeichnisses ergibt.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(4) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

(5) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenverträge) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung oder Rücktritt), sind schriftlich in Textform und eigenhändig unterschrieben abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Leistungsbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Auftragserteilung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme erfolgt schriftlich.

3 Leistungsfrist und Verzug

(1) Unsere Leistungsfrist wird individuell mit dem Auftraggeber vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Auftragserteilung angegeben.

(2) Sofern wir verbindliche, vereinbarte Leistungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungsfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor, wenn wir über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen keine Sachverständigen verfügbar haben oder bei sonstigen Störungen unserer Geschäftsabläufe.

(3) Der Eintritt unseres Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.

4 Leistungen und Annahme

(1) Inhalt und Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem mit uns vereinbarten Leistungsverzeichnis.

(2) Wir sind berechtigt, zur Erbringung unserer Leistungen Unterauftragnehmer einzusetzen.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen vom VQC binnen 30 Tagen nach Zugang anzunehmen, es sei denn, dass diese wesentliche Mängel aufweisen, die zur Verweigerung der Abnahme berechtigen. Nimmt der Auftragnehmer die Leistungen innerhalb der Frist nicht ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, gilt die Leistung als abgenommen.

5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise und Konditionen, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Unsere Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung fällig und zu zahlen. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, Abschlagszahlungen zu fordern. Abschlagszahlungen sind nach Vorlage einer prüffähigen Aufstellung zwei Wochen nach Vorlage einer Rechnung zu erbringen.

(3) Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Unsere Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(4) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf unsere Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

6 Mängelansprüche des Auftraggebers, Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von uns übernommenen Garantie. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von uns der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

(2) Eine weitergehende Haftung besteht nicht und ist damit ausgeschlossen.

(3) Wir übernehmen grundsätzlich keine Haftung, soweit es um Mängel des Bauwerkes geht, die der Auftraggeber bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, haften wir insbesondere nicht für die in dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag bzw. der Leistungsbeschreibung explizit aufgeführten Ausschlusstatbestände.

(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Dritte in den Schutzbereich eines mit uns geschlossenen Vertrages einzubeziehen.

(5) Ein baubegleitendes Qualitätscontrolling kann die Bauleitung und Bauüberwachung nach der HOAI und anderer Fachplaner nicht ersetzen. Im Rahmen einer stichprobenartigen, visuellen Überprüfung eines Bauwerkes ist es nicht möglich, das zu beurteilende Werk in allen Bereichen einzusehen, somit kann von uns nur eine begrenzte Überprüfung verlangt werden.

7 Nutzungsrechte

(1) Der Auftraggeber darf unsere etwaigen Leistungen, insbesondere Sachverständigenleistungen, nur zu dem vereinbarten Zweck verwenden. Eine Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, wenn diese mit dem Bauvorhaben bzw. Bauobjekt direkt befasst sind. Eine Veränderung des Textes oder eine auszugsweise Verwendung ist unzulässig.

(2) Eine Veröffentlichung der Sachverständigenleistungen, auch zu Werbezwecken, bedarf in allen Fällen unserer vorherigen Zustimmung

8 Geheimhaltung und Datenweitergabe

(1) Der Auftraggeber und wir werden alle einander übermittelten oder sonst zugänglich gemachten Informationen, Daten, Unterlagen und sonstigen Dokumente sowie alle mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Details (nachfolgend „Informationen“ genannt) geheim halten und ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrags verwenden. Dritten dürfen Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der anderen Partei offengelegt werden.

(2) Insbesondere sind die Protokolle der Begehungen und Ortstermine sowie dokumentierende Fotos und ausgestellte Zertifikate keine Gutachten zum Schutz oder zur Information Dritter, beispielsweise Bauherren, finanzierende Banken, Versicherungen, Bausparkassen oder bauausführender oder sonstiger mit dem Bauvorhaben in Verbindung kommender natürlicher oder juristischer Personen. Den in einem Rechtsstreit beteiligten Personen, zum Beispiel Rechtsanwälten und Gerichten, steht es frei, diese Informationen, Daten, Unterlagen und sonstigen Dokumente zu nutzen.

(3) Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Durchführung oder Rückabwicklung dieses Vertrags fort. Sie entfällt, sofern und soweit die Informationen allgemein bekannt geworden sind. Sie besteht nicht gegenüber mit den jeweiligen Vertragspartnern verbundenen Unternehmen, Hausbanken, Gesprächspartnern, soweit diese im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages mit Informationen versorgt werden müssen, sowie von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen.

9 Vertragsbeendigung

(1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung unserer Leistung jederzeit den Vertrag ordentlich kündigen. Er bleibt dann jedoch nach Maßgabe des § 648 BGB vergütungspflichtig.

(2) Beide Parteien können einen zwischen ihnen geschlossen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. In diesem Fall steht dem Sachverständigen ein Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen zu.

(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform

10 Force Majeure

(1) Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt („Force Majeure“) vorliegt, sind die Parteien zeitweise von ihren Leistungspflichten befreit.

(2) Force Majeure ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder sonstige außergewöhnliche Umweltereignisse, Pandemien, Endemien, Krieg, Unruhen oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.

(3) Die Parteien können einen zwischen ihnen geschlossenen Vertrag kündigen, wenn das Force Majeure Ereignis länger als 3 Monate andauert und eine einvernehmliche Vertragsanpassung nicht erzielt werden konnte.

11 Schlussbestimmungen

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler  Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Göttingen. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort unserer Leistungen gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Hiervon unberührt bleiben etwaige Individualabreden nach Vertragsschluss, die Vorrang haben.

(4) Falls eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar wird oder ist, so bleiben die anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung weiterhin wirksam. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt automatisch als durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die den Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich weitestmöglich verwirklicht.

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