VQC - Experten für Qualität beim Hausbau
Schimmel in Haus und Wohnung ist nicht nur unangenehm und ungesund, sondern beschäftigt auch mehr und mehr die Gerichte. Zu einem Urteilsspruch mit Tragweite ist das Landgericht Gießen in seinem Urteil vom 2. April 2014 (1 S 199/13) gekommen. In dem Urteilsspruch geben die Juristen einem Mieter recht, der wegen Schimmelbildung in seiner Wohnung die Miete um 15 Prozent minderte.
In dem konkreten Fall war der Schimmel auf den Einbau modernster, dichtschließender Fenster zurückzuführen, die kaum noch eine natürliche Luftzirkulation zuließen. Dem könne nur durch richtiges Lüftungsverhalten entgegengewirkt werden, so Udo Schumacher-Ritz, Vorsitzender des Vereins zur Qualitäts-Controlle am Bau e.V. (Göttingen). Am besten mehrfach am Tag für drei bis fünf Minuten Stoßlüften, bei besonders energieeffizienten Häusern kann das auch gerne noch öfter am Tag geschehen
Ein Kippen der Fenster ist hingegen gänzlich ungeeignet und nur Energieverschwendung, so Schumacher-Ritz weiter. Außerdem müssten laut dem Sachverständigen Möbelstücke bei gut gedämmten Häusern an der Außenwand mit einem Abstand von mindestens fünf Zentimetern aufgestellt werden. Das Landgericht Gießen hingegen geht außerdem davon aus, dass von einem durchschnittlichen Mieter dieses Fachwissen nicht erwartet werden könne. Wenn ein spezielles Lüftungsverhalten erforderlich sei, müsse der Mieter entsprechend informiert werden. Wenn dies nicht geschehe, könne er die Miete entsprechend kürzen.
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