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Bauunternehmen haben Hinweispflicht

Bauherren aufgepasst: Hat ein Bauherr in Absprache mit dem beauftragten Bauunternehmer die Durchführung bestimmter Bauabschnitte in Eigenleistung übernommen, können dem Bauunternehmer Hinweis-, Aufklärungs-, Überwachungs-, und Prüfungspflichten treffen, sofern die Eigenleistungen erkennbar mangelhaft ausgeführt werden.

In einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm vom 12. Oktober 2010 (19W33/10) weisen die Juristen darauf hin, dass dies umso mehr gelte, wenn davon ein wichtiger Bauabschnitt betroffen sei, von dessen fachgerechter Ausführung das Gelingen des Gesamtbauwerkes entscheidend abhänge. Verstößt der Bauunternehmer gegen eine solche Verpflichtung, ist er zum (teilweisen) Schadensersatz verpflichtet, so die Richter.

In dem von dem Oberlandesgericht Hamm behandelten Fall bekam ein Bauherr Recht, der die Kellerabdichtung seines Hauses in Eigenregie (fehlerhaft) ausgeführt hat.

„Ein Urteil mit nachhaltiger Wirkung“, so Udo Schumacher-Ritz, Vorsitzender des Vereins zur Qualitäts-Controlle am Bau e.V. (Göttingen). Damit beide Parteien – Bauherr und Bauunternehmen – ruhig schlafen können, rät Schumacher-Ritz auch in diesem Fall einen unabhängigen Sachverständigen einzuschalten.

„Dieser kann noch während des Bauvorganges auf eventuelle Verarbeitungsmängel hinweisen und somit einen späteren Gang zum Gericht ersparen“, so Schumacher-Ritz abschließend.

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