Wenn ein Handwerker bei der Ausführung seiner Arbeiten pfuscht, sollte der Bauherr die Mängel am besten nicht selbst beheben. „Das ist eine der Konsequenzen eines Richterspruchs des Oberlandesgerichtes Hamm“, sagt Udo-Schumacher-Ritz, Vorsitzender des Vereins zur Qualitäts-Controlle am Bau e.V. (Göttingen).
Die Juristen des OLG Hamm hatten einen Fall zu behandeln, bei dem ein Bauherr gegen einen Estrichleger geklagt hatte. Dieser hatte einen Estrichboden unsachgemäß verlegt – so dass es zu einer Rissbildung im Boden kam. Diesen Mangel behob der Estrichleger, jedoch offenbar erneut wenig sachgemäß. Denn nach kurzer Zeit traten wieder Risse auf, die auch die mittlerweile vom Bauherren verlegten Fliesen in Mitleidenschaft zogen.
Daraufhin forderte der Bauherr den Estrichleger auf, die Risse im Estrich fachmännisch zu beseitigen, inklusive Abtrag und kompletter Wiederherstellung des Fliesenbelags. Das sei unverhältnismäßig, so der Estrichleger, da weitere Risse aufgetreten seien, da der Bauherr die Fliesen verlegte, als der Estrich noch nicht vollständig ausgetrocknet gewesen sei. Von daher habe der Handwerker die Mängel nicht alleine zu verantworten. Der Estrichleger forderte den Bauherren auf, sich an den Sanierungskosten zu beteiligen, was dieser jedoch ablehnte.
Vor Gericht folgten die Richter der Argumentation des Estrichlegers. Nicht nur der Untergrund, auch die Fliesen seien mangelhaft. Dieser Pfusch könne aber nicht ausschließlich dem Handwerker angelastet werden, sondern auch dem Bauherren, so das OLG Hamm. Somit müsse sich der Bauherr eine Kürzung seines Anspruchs um 40 Prozent gefallen lassen. Er sei für den Schaden mitverantwortlich, da er aufbauend auf den Fehlern des Handwerkers selbst gravierende Fehler gemacht habe. (OLG Hamm/ 24 U 30/14)